EVZ-Deutschland: Nach dem Urteil zum Kauf gestohlener eBay-Waren Freispruch nicht als Freibrief missverstehen"

EVZ-Deutschland: Nach dem Urteil zum Kauf gestohlener eBay-Waren Freispruch nicht als Freibrief missverstehen"


Pressemitteilung 02.10.07

Pressemitteilung 02.10.07

Nach Urteil zum Kauf gestohlener eBay-Ware:
„Freispruch nicht als Freibrief missverstehen!“

Kehl - „Auch wenn man ein interessantes Schnäppchen durchaus gutgläubig erwerben darf, muss man wissen: Man wird nach Maßgabe des deutschen Zivilrechts nie Eigentümer des gekauften Gegenstandes“, mahnt Felix Braun, Projektleiter der eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland in Kehl:

„Eigentümer bleibt der Bestohlene, der die Sache vom Käufer herausfordern kann. Wer dann das Geld vom Verkäufer nicht zurück fordern kann, steht ohne Geld da und ohne die gewünschte Ware.

Mit diesem Hinweis reagiert die für die Beratung von Nutzern und Anbietern im Internet geschaffene Stelle auf ein auch von Jurist Braun begrüßtes Urteil des Landgerichts Karlsruhe. Es sprach einen Käufer in zweiter Instanz vom Vorwurf der Hehlerei frei.

Der Kehler Experte für Internetrecht will den Karlsruher Freispruch nicht als Freibrief für einen gedankenlosen Kauf bei Internetauktionen missverstanden wissen. Zudem sei es in bestimmten Fällen angeraten, bei dem Anbieter der Ware gezielt nach der Herkunft der Ware zu fragen, so Braun:

Denn wer sich bei einer Sofortkauf-Option keine Gedanken darüber mache, wie der Anbieter eine Ware zu einem Preis deutlich unter dem üblichen Marktwert anbieten kann, riskiere im Einzelfall dennoch eine Verurteilung wegen Hehlerei.

Braun weiter: „Skeptisch sollten Kauf-Interessenten also dann werden, wenn eine Ware angeboten wird, für die sie nicht nur bieten können, sondern die sie zu einem von vorne herein fest gelegten, extrem günstigen Preis kaufen können, namentlich bei der so genannten Sofortkauf-Option.“

Wer Waren auf diese Weise angeboten bekomme, sollte vom Verkäufer eine plausible Antwort und Kauf-Nachweise verlangen. Das kann z.B. eine auf den Anbieter persönlich ausgestellte Rechnung sein.

Zu dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe selbst merkt Felix Braun an: „Dass Kunden sich nun bei interessanten Angeboten mit einem Startpreis von einem Euro nicht mehr wie potenzielle Straftäter vorkommen müssen, ist sehr zu begrüßen, zumal eine Welt ohne Online-Auktionshäuser ja wohl für viele gar nicht mehr vorstellbar zu sein scheint.“

Insofern schaffe das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.9. des Jahres Rechtssicherheit für die Praxis. (FB/qui)

Tipp für alle diejenigen, die Internetauktionen nutzen oder nutzen wollen:

Einzelheiten zum Urteil und zur vorausgegangenen Entscheidung in erster Instanz im Merkblatt „Ebay-Schnäppchen doch nicht strafbar?“ unter

http://www.ecommerce-verbindungsstelle.de/ecommerce/kauf-gestohlener-sachen.htm.

Die eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland im Internet:

www.ecom-stelle.de

Die eMail-Adresse für Rat suchende Internetnutzer und auch Online-Shop-Betreiber:

info@ecommerce-verbindungsstelle.de

Für Fragen, die über das Informationsangebot auf der Webseite hinausgehen und die konkrete juristische Sachverhalte betreffen, steht der Experte der Stelle außer per eMail auch telefonisch zur Verfügung, unter 07851 / 991 48-21.


Erreichbarkeit für die Presse

Felix Braun, Projektleiter
eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland
c/o Euro-Info-Verbaucher e.V.
Rehfusplatz 11, 77694 Kehl
Tel. 07851 / 99148-21
Fax 07851 / 99148-11
eMail: braun@euroinfo-kehl.eu
www.ecommerce-verbindungsstelle.de oder einfach www.ecom-stelle.de