Wenn man das „Haustürgeschäft“ noch im Urlaub bereut: Umgehend widerrufen, raten die EU-Verbraucherschützer
Kehl – Urlauber, die den Kauf einer Ware bereuen, die sie bei einer Verkaufsveranstaltung im Ausland erworben haben, sollten den damit verbundenen Vertrag noch an Ort und Stelle widerrufen. Das rät das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland mit Blick auf die in zahlreichen EU-Ländern unterschiedlich langen Widerrufsfristen. „Sobald man die Ware entgegennimmt, beginnt die Frist zu laufen, und wenn sie kürzer ist als nach deutschem Recht, kann es zuhause schon zu spät sein, um zu widerrufen“, erläutert Jutta Gurkmann, die Leiterin des Zentrums in Kehl.
Um sicher zu gehen, dass der Widerruf auch rechtlich Bestand habe, sollte man sich an der Sie¬ben-Tages-Frist orientieren, die die EU in ihrer Richtlinie zu „Haustürgeschäften“ als Mindeststandard festgesetzt hat. In einem Ein-mal-eins des EU-Verbraucherrechts haben die EU-Verbraucherschützer in Kehl die Richtlinie - eine der „ältesten und doch wenig bekannten“ EU-Richtlinien, so Gurkmann - verständlich und übersichtlich aufbereitet. Das neue Informationsblatt ist online abrufbar unter http://www.eu-verbraucher.de/media/fichiers/file20080805261.pdf.
EU-weiter Schutz vor „Überrumpelungssituationen“
„Haustürgeschäfte“ sind für Juristen ein weiter Begriff. Neben dem klassischen Besuch eines Vertreters, der an der Haustüre klingelt, gehören Kaffee-, Butter- oder Erholungsfahrten dazu, organisierte Ausflüge zwecks Werbung und Verkauf sowie Filmvorführungen – ebenso kostenlose Weinproben oder Freizeitveranstaltungen, die dazu durchgeführt werden, um Verbraucher anzusprechen, damit diese Verträge über Waren und / oder Dienstleistungen abschließen. Auch „überraschende“ Situationen auf „allgemein zugänglichen Verkehrsflächen“ gehören dazu - wie Marktplätze, Fußängerzonen, ein Bürgersteig oder öffentliche Verkehrsmittel, schließlich sogar Situationen am Arbeitsplatz, in denen Arbeitnehmer angesprochen werden, um als Verbraucher Verträge über Waren oder Dienstleistungen abzuschließen. Diesen Situationen ist gemeinsam, dass sie Verbraucher unvorbereitet treffen und sie geradezu überrumpeln – im Gegensatz zur Situation in einem Geschäft, das man ohne Weiteres wieder verlassen kann, oder bei einer Verkaufsmesse, auf der man einfach weiterziehen kann. Kernbotschaft der EU-Richtlinie, um die es hier geht: Verbraucher können Haustürgeschäfte ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dies gilt freilich genauso dann, wenn Verbraucher und Anbieter aus unterschiedlichen Ländern stammen.
Gekauft auf einer Werbeveranstaltung in Gran Canaria? Dann ist Eile geboten
Zu beachten sind in Länder übergreifenden Fällen jedoch die unterschiedlichen Fristen für den Widerruf. Die Frist ist zwar in der gesamten EU niemals kürzer als sieben Tage, sie muss jedoch nicht so lang sein wie nach deutschem Recht, das Verbrauchern zwei Wochen Bedenkzeit lässt. Wer sich also zum Beispiel auf Mallorca oder Gran Canaria bei einer Werbeveranstaltung zu einem Spontankauf habe hinreißen lasse, der müsse sich darüber im Klaren sein, so Juristin Gurkmann, dass für ihn spanisches Recht gelte. Um ein „Haustürgeschäft“, das man bereut, zu widerrufen, müsse man sich also sputen und wenn nötig noch im Urlaub handeln. Denn in Spanien wie auch in Belgien, Bulgarien, Frankreich oder Tschechien ist die Wider¬rufsfrist nur so lang bemessen, wie die Richtlinie es als Minimum vorschreibt: sieben Tage.
Jutta Gurkmann: „Will man den bereuten Spontankauf erst zuhause rückgängig machen, im Irrglauben, überall gelte die zweiwöchige deutsche Frist, kann es schon zu spät sein!“ Zu den Ländern wiederum, die wie Deutschland eine Zwei-Wochen-Frist vorsehen, gehören zum Beispiel Finnland, Portugal und Schweden. Italien liegt mit zehn Tagen Frist dazwischen.
Das Hintergrundpapier „Rechte bei Vertragsabschlüssen / Haustürgeschäfte“ aus der Reihe Das Ein-mal-eins des EU-Verbraucherrechts schildert Beispiele von Fällen, in denen die EU-Richtlinie hilft und nennt knifflige Punkte, die im Einzelfall zu beach¬ten sind, etwa die Bagatellgrenze für vollständig an Ort und Stelle erbrachte Leistungen nach deutschem Recht. Das Papier macht darüber hinaus klar, ab wann – so Gurkmann – „die Uhr für die Widerrufsfrist zu laufen beginnt“, je nachdem, ob sie geliefert wurde oder wird, wann die ordnungsgemäße Belehrung über die Frist erfolgte oder ob diese womöglich ganz ausgeblieben ist. (qui)
Ansprechpartner für die Presse:
Jutta Gurkmann
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland – Kehl
c/o Euro-Info-Verbraucher e.V.
Tel. 07851 / 991 48-13
Fax 07851 / 991 48-11
eMail: gurkmann@euroinfo-kehl.eu
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